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November 20, 2023Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer
ab dem Veranlagungszeitraum 2023
Ab 2023 lässt sich ein Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten darstellt. Ob für die Tätigkeiten ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, spielt nun keine Rolle mehr.
Mit Schreiben vom 15. August 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen ausführlich Stellung genommen zu den Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale. Im Folgenden wird der Abzug der Homeoffice-Pauschale (maximal Euro 1.260,00 bei Euro 6,00 je Tag, was einer Nutzung von 210 Tagen entspricht) dargestellt.
Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschale im Allgemeinen:
- die betriebliche oder berufliche Tätigkeit wird zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt, so dass auch bei einer Auswärtstätigkeit am gleichen Tage ein Abzug möglich ist
- es wird keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Tätigkeitsstätte aufgesucht
- es genügt ein Tätigwerden in der häuslichen Wohnung, ein Arbeitszimmer als solches ist dazu nicht erforderlich
Wenn für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann möglich, wenn kein zeitlich überwiegendes Tätigwerden in der häuslichen Wohnung erfolgt.
Beispiel: ein Lehrer unterrichtet zeitlich überwiegend in der Schule und für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht kein Arbeitsplatz zur Verfügung => neben der Entfernungspauschale kann auch die Tagespauschale geltend gemacht werden.
Werden von einem Steuerpflichtigen mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so sind die Voraussetzungen für den Abzug der Tagespauschalen tätigkeitsbezogen zu überprüfen.
Beispiel: Neben einer nichtselbständigen Haupttätigkeit werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Für jeden Tag, an dem die durch die Vermietung veranlassten Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, kann eine Tagespauschale von Euro 6,00 abgezogen werden.
Bei mehreren Tätigkeiten vervielfältigt sich die Pauschale jedoch nicht, sondern es gilt insgesamt der Höchstbetrag von Euro 1.260,00.
Wenn für eine Zweitwohnung die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können, kann insoweit keine Tagespauschale mehr geltend gemacht werden, da sich die Aufwendungen andernfalls doppelt auswirken würden. Lediglich wenn der derzeit geltende Höchstbetrag der Unterkunftskosten von Euro 1.000,00 monatlich überschritten wird, kann daneben noch eine Tagespauschale geltend gemacht werden.
Weder im Gesetz noch in dem genannten BMF-Schreiben sind konkrete Regelungen zum Nachweis der Homeoffice-Pauschale genannt. Die geltend gemachten Kalendertage sind daher beispielsweise durch Eintragungen in Kalender oder Arbeitgeberbescheinigungen glaubhaft zu machen.
Obige Ausführungen sollen einen kurzen Überblick über die Abzugsmöglichkeiten der Homeoffice-Pauschale ab 2023 geben, für detaillierte Informationen steht Ihnen unser Team von LKC München natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.